DFB stellt Verfahren gegen „Mitarbeiter“ von 1899 Hoffenheim völlig zurecht ein

Der Kontrollausschuss des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat mit Zustimmung des DFB-Sportgerichts das Ermittlungsverfahren eingestellt, das gegen einen Angestellten des Vereins 1899 Hoffenheim nach dem Bundesliga-Heimspiel gegen Borussia Dortmund am 13. August 2011 eingeleitet worden war.

Eine logische, eine richtige Entscheidung. Schließlich legt doch Punkt 14 der Stadionordung der Hoffenheimer Rhein-Neckar-Arena eindeutig fest:

Verbote

[…]

– mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente – der Betreiber behält sich Ausnahmen vor

Tja, so einfach ist man aus dem Schneider.

Verboten sind gemäß Punkt 14 übrigens auch…

– sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

[Ausnahme (Anm. d. Red.): selbstgebaute Hochfrequenztöner auf Bollwerwagenbasis.]

…oder:

– Tiere

[Ausnahme: Currywürste.]

Damit ist ja alles tacko.

 

Halt, einen Moment – es gibt ja noch die Durchführungsbestimmungen des DFB, die unter anderem „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen“ enthalten. Sollten in diesem für jedermann im Internet abrufbaren Regelwerk nicht vielleicht doch Grundsätze finden lassen, die durch die mehrfache und angeblich nicht mit dem Stadionbetreiber abgesprochene Inbetriebnahme eines selbstgebauten, strombetriebenen Hochfrequenztöners durch einen autark handelnden Vereinsmitarbeiter verletzt werden?

Bitte bilden Sie sich selbst eine Meinung. Folgende Textauszüge stammen einheitlich aus erwähntem Abschnitt 3. „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen“ der DFB-Durchführungsbestimmungen:

Seite 97, § 13 Beschallungseinrichtungen

Absatz 3. Im Stadion eingesetzte mobile Beschallungsanlagen müssen sowohl vom Stadionsprecher als auch über die Vorrangschaltung der Polizei abgeschaltet werden können

[…]

Seite 98, § 17 Grundsatz

Der Verein ist verpflichtet, alle organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die Platzanlage, die Zuschauer und den Spielbetrieb vorzubeugen sowie diese bei Entstehen abzuwehren.

[…]

Seite 104f, § 26 Ordnungsdienst

Absatz 10, wesentliche Aufgaben des Ordnungsdienstes

– Zugangs- und Anfahrtskontrollen an der äußeren und inneren Umfriedung des Stadions sowie an nicht allgemein zugänglichen Bereichen

[…]

– Wegnahme, Lagern und gegebenenfalls Wiederaushändigen von Gegenständen, die nach rechtlichen Vorschriften oder nach der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen

[…]

– Meldung sicherheitsrelevanter Sachverhalte an die Polizei, an die Rettungsdienste, an die Feuerwehr und an andere betroffene Institutionen […]

Die Fundstücke sind das Ergebnis einer semi-intensiven, zehnminütigen Suche in eben jenem PDF. Sicherlich lassen sich weitere Unklarheiten und mögliche Verstöße finden. Uns persönlich reicht das aber schon aus, um eine Nachfrage per elektronischem Brief an den Deutschen Fußball-Bund zu richten. Wer das ähnlich sieht, sollte es uns gleichtun, das Faxgerät oder den Rechner anschmeißen und den DFB „mit Protestnoten überschwemmen„.

5 thoughts on “DFB stellt Verfahren gegen „Mitarbeiter“ von 1899 Hoffenheim völlig zurecht ein

  1. sagt:

    Die Stadionordnung wird sich hiermit wohl auf den Zuschauerraum beschränken, sonst wären auch keine Medizinkoffer der Mannschaftsärzte oder Sitze für Fotografen erlaubt. Dasselbe gilt für das mechanisch betriebene Lärminstrument des Schiedsrichters.

    Gegen Pragraph 13 der Durchführungsbestimmungen liegt dagegen ein wohl unstrittiger Verstoß vor, der vom DFB zumindest in der Pressemitteilung nicht behandelt wurde, weil er nicht dem Mitarbeiter, sondern dem Verein anzulasten ist, gegen den aber gar nicht ermittelt wurde – darin liegt wohl da Hauptproblem.

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